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StmStbAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und Steinbildhauerin

StmStbAusbV Art. 12Prüfungsbereiche

Unterabschnitt 2 Fachrichtung Steinmetzarbeiten

In forceOfficial text

Die Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.

Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit,

2.

Ausführen eines Auftrages,

3.

Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten,

4.

Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten sowie

5.

Wirtschafts- und Sozialkunde.