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StiftBTG · Gesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen

StiftBTG Art. 3Stiftungsbehörde

I. Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

(1) Die Landesregierung legt die nach diesem Gesetz zuständigen Stiftungsbehörden fest.

(2) Örtlich zuständig ist die Stiftungsbehörde, in deren Bereich die Stiftung ihren Sitz hat oder haben wird. Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird.