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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 57bAussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe

Vierter Titel Strafaussetzung zur Bewährung

In forceOfficial text

Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.