StGB ст. 57bAussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
Vierter Titel Strafaussetzung zur Bewährung
Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.