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StGB · Strafgesetzbuch

StGB ст. 57bAussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe

Vierter Titel Strafaussetzung zur Bewährung

ДействуетОфициальный текст

Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.