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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 303aDatenveränderung

Siebenundzwanzigster Abschnitt Sachbeschädigung

In forceOfficial text

(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.