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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 303Sachbeschädigung

Siebenundzwanzigster Abschnitt Sachbeschädigung

In forceOfficial text

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.