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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 290Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen

Fünfundzwanzigster Abschnitt Strafbarer Eigennutz

In forceOfficial text

Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.