StGB ст. 290Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
Fünfundzwanzigster Abschnitt Strafbarer Eigennutz
Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.