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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 286Einziehung

Fünfundzwanzigster Abschnitt Strafbarer Eigennutz

In forceOfficial text

In den Fällen der §§ 284 und 285 werden die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören. Andernfalls können die Gegenstände eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.