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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 285Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel

Fünfundzwanzigster Abschnitt Strafbarer Eigennutz

In forceOfficial text

Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.