StGB Art. 285Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
Fünfundzwanzigster Abschnitt Strafbarer Eigennutz
Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.