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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 213Minder schwerer Fall des Totschlags

Sechzehnter Abschnitt Straftaten gegen das Leben

In forceOfficial text

War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.