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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 190Wahrheitsbeweis durch Strafurteil

Vierzehnter Abschnitt Beleidigung

In forceOfficial text

Ist die behauptete oder verbreitete Tatsache eine Straftat, so ist der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen worden ist.