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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 134Verletzung amtlicher Bekanntmachungen

Siebenter Abschnitt Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

In forceOfficial text

Wer wissentlich ein dienstliches Schriftstück, das zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt ist, zerstört, beseitigt, verunstaltet, unkenntlich macht oder in seinem Sinn entstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.