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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 104aVoraussetzungen der Strafverfolgung

Dritter Abschnitt Straftaten gegen ausländische Staaten

In forceOfficial text

Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält und ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt.