StGB ст. 104aVoraussetzungen der Strafverfolgung
Dritter Abschnitt Straftaten gegen ausländische Staaten
Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält und ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt.