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StBerG · Steuerberatungsgesetz

StBerG Art. 55gSteuerberatungsgesellschaft

Dritter Unterabschnitt Berufsausübungsgesellschaften

In forceOfficial text

Nur Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, dürfen die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ führen.