StBerG · Steuerberatungsgesetz
StBerG Art. 55gSteuerberatungsgesellschaft
Dritter Unterabschnitt Berufsausübungsgesellschaften
Nur Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, dürfen die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ führen.