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StBerG · Steuerberatungsgesetz

StBerG Art. 144Mitteilung des Verbots

Fünfter Teilabschnitt Das Berufs- und Vertretungsverbot

In forceOfficial text

(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, ist alsbald dem Präsidenten der zuständigen Steuerberaterkammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.

(2) Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben oder abgeändert, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.