StBerG · Steuerberatungsgesetz
StBerG Art. 144Mitteilung des Verbots
Fünfter Teilabschnitt Das Berufs- und Vertretungsverbot
(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, ist alsbald dem Präsidenten der zuständigen Steuerberaterkammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.
(2) Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben oder abgeändert, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.