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StBerG · Steuerberatungsgesetz

StBerG Art. 142Außerkrafttreten des Verbots

Fünfter Teilabschnitt Das Berufs- und Vertretungsverbot

In forceOfficial text

Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft, 1.

wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 lautendes Urteil ergeht oder

2.

wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen abgelehnt wird.