StBerG · Steuerberatungsgesetz
StBerG Art. 142Außerkrafttreten des Verbots
Fünfter Teilabschnitt Das Berufs- und Vertretungsverbot
Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft, 1.
wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 lautendes Urteil ergeht oder
2.
wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen abgelehnt wird.