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StBAPO · Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

StBAPO Art. 40Information über das Ergebnis des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung

Unterabschnitt 2 Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung

In forceOfficial text

Die Beamtin oder der Beamte wird über das Ergebnis ihrer oder seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten vor dem mündlichen Teil der Laufbahnprüfung schriftlich oder elektronisch informiert.