StBAPO · Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten
StBAPO ст. 40Information über das Ergebnis des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 2 Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung
Die Beamtin oder der Beamte wird über das Ergebnis ihrer oder seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten vor dem mündlichen Teil der Laufbahnprüfung schriftlich oder elektronisch informiert.