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StBAPO · Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

StBAPO ст. 40Information über das Ergebnis des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung

Unterabschnitt 2 Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung

ДействуетОфициальный текст

Die Beamtin oder der Beamte wird über das Ergebnis ihrer oder seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten vor dem mündlichen Teil der Laufbahnprüfung schriftlich oder elektronisch informiert.