SStellV-VVG · Verordnung über die Schlichtungsstelle für die Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten bei Fernabsatzverträgen über Versicherungen SStellV-VVG Art. 2 In forceOfficial text Die Ombudsleute werden auf der Grundlage ihrer Verfahrensordnungen und Satzungen tätig. ← Previous · Art. 1 Contents Art. 3 · Next →