Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

SpruchG · Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren

SpruchG Art. 16Zuständigkeit bei Leistungsklage

In forceOfficial text

Für Klagen auf Leistung des Ausgleichs, der Zuzahlung, zusätzlich zu gewährenden Aktien oder der Abfindung, die im Spruchverfahren bestimmt worden sind, ist das Gericht des ersten Rechtszuges und der gleiche Spruchkörper ausschließlich zuständig, der gemäß § 2 mit dem Verfahren zuletzt inhaltlich befasst war.