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SpruchG · Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren

SpruchG ст. 16Zuständigkeit bei Leistungsklage

ДействуетОфициальный текст

Für Klagen auf Leistung des Ausgleichs, der Zuzahlung, zusätzlich zu gewährenden Aktien oder der Abfindung, die im Spruchverfahren bestimmt worden sind, ist das Gericht des ersten Rechtszuges und der gleiche Spruchkörper ausschließlich zuständig, der gemäß § 2 mit dem Verfahren zuletzt inhaltlich befasst war.