SprAuG · Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten
SprAuG Art. 4Zahl der Sprecherausschußmitglieder
Erster Abschnitt Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit des Sprecherausschusses
(1) Der Sprecherausschuß besteht in Betrieben mit in der Regel
10 bis 20 leitenden Angestellten
aus einer Person,
21 bis 100 leitenden Angestellten
aus drei Mitgliedern,
101 bis 300 leitenden Angestellten
aus fünf Mitgliedern,
über 300 leitenden Angestellten
aus sieben Mitgliedern.
(2) Männer und Frauen sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Sprecherausschuß vertreten sein.