Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

SprAuG · Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten

SprAuG Art. 22Ausschluß von Mitgliedern und Erlöschen der Mitgliedschaft

Sechster Abschnitt Konzernsprecherausschuß

In forceOfficial text

(1) Mindestens ein Viertel der leitenden Angestellten der Konzernunternehmen, der Konzernsprecherausschuß oder der Arbeitgeber können beim Arbeitsgericht den Ausschluß eines Mitglieds aus dem Konzernsprecherausschuß wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.

(2) Die Mitgliedschaft im Konzernsprecherausschuß endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtsprecherausschuß, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluß aus dem Konzernsprecherausschuß aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Gesamtsprecherausschuß.