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SparSichSaarG · Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland

SparSichSaarG Art. 5Anspruch auf Leistung gegen den Bund

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

(1) Der Berechtigte hat einen Anspruch auf Leistung gegen den Bund in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der nach § 1 Abs. 2 Satz 1 ermittelten, im Verhältnis von einhundert Franken zu einer Deutschen Mark umgerechneten Sparanlage und dem Betrage, der sich bei der Umwandlung oder bei der Umstellung dieser Sparanlage ergeben hat.

(2) Der Anspruch auf Leistung gegen den Bund ist übertragbar und vererblich.