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SparSichSaarG · Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland

SparSichSaarG Art. 4Umwandlung einer Sparanlage

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

Eine nach dem 19. Dezember 1958 begründete Sparanlage wird bei Anwendung des § 1 als Fortsetzung einer früheren Sparanlage des am Ende der Übergangszeit berechtigten Gläubigers oder seines Rechtsvorgängers anerkannt, sofern sie binnen zwei Monaten nach völliger oder teilweiser Beendigung der früheren Sparanlage begründet worden ist; ist die frühere Sparanlage in der Zeit vom 19. November bis zum 18. Dezember 1958 beendet worden, so läuft die Frist von zwei Monaten vom 19. Dezember 1958 an.