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SortSchG 1985 · Sortenschutzgesetz

SortSchG 1985 Art. 19Zusammensetzung der Prüfabteilungen

Abschnitt 2 Bundessortenamt

In forceOfficial text

(1) Die Prüfabteilungen bestehen jeweils aus einem vom Präsidenten bestimmten fachkundigen Mitglied des Bundessortenamtes.

(2) In den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 2, 5 und 6 entscheidet die Prüfabteilung in der Besetzung von drei Mitgliedern des Bundessortenamtes, die der Präsident bestimmt und von denen eines rechtskundig sein muß.