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SortSchG 1985 · Sortenschutzgesetz

SortSchG 1985 Art. 18Prüfabteilungen und Widerspruchsausschüsse

Abschnitt 2 Bundessortenamt

In forceOfficial text

(1) Im Bundessortenamt werden gebildet 1.

Prüfabteilungen,

2.

Widerspruchsausschüsse für Sortenschutzsachen.

Der Präsident setzt ihre Zahl fest und regelt die Geschäftsverteilung.

(2) Die Prüfabteilungen sind zuständig für die Entscheidung über 1.

Sortenschutzanträge,

2.

Einwendungen nach § 25,

3.

die Änderung der Sortenbezeichnung nach § 30,

4.

(weggefallen) 5.

die Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes und für Festsetzung der Bedingungen,

6.

die Rücknahme und den Widerruf der Erteilung des Sortenschutzes.

(3) Die Widerspruchsausschüsse sind zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen Entscheidungen der Prüfabteilungen.