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SortSchG 1985 · Sortenschutzgesetz

SortSchG 1985 Art. 10cRuhen des Sortenschutzes

Abschnitt 1 Voraussetzungen und Inhalt des Sortenschutzes

In forceOfficial text

Wird dem Inhaber eines nach diesem Gesetz erteilten Sortenschutzes für dieselbe Sorte ein gemeinschaftlicher Sortenschutz erteilt, so können für die Dauer des Bestehens des gemeinschaftlichen Sortenschutzes Rechte aus dem nach diesem Gesetz erteilten Sortenschutz nicht geltend gemacht werden.