SortSchG 1985 · Sortenschutzgesetz
SortSchG 1985 ст. 10cRuhen des Sortenschutzes
Abschnitt 1 Voraussetzungen und Inhalt des Sortenschutzes
Wird dem Inhaber eines nach diesem Gesetz erteilten Sortenschutzes für dieselbe Sorte ein gemeinschaftlicher Sortenschutz erteilt, so können für die Dauer des Bestehens des gemeinschaftlichen Sortenschutzes Rechte aus dem nach diesem Gesetz erteilten Sortenschutz nicht geltend gemacht werden.