SonntRStIndAusnV · Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie SonntRStIndAusnV Art. 3 In forceOfficial text Arbeitnehmer dürfen nach § 1 nur unter den in den §§ 4 bis 8 vorgesehenen Bedingungen beschäftigt werden. ← Previous · Art. 2 Contents Art. 4 · Next →