SonntRStIndAusnV · Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie SonntRStIndAusnV Art. 3 In KraftAmtlicher Text Arbeitnehmer dürfen nach § 1 nur unter den in den §§ 4 bis 8 vorgesehenen Bedingungen beschäftigt werden. ← Vorherige · Art. 2 Inhalt Art. 4 · Nächste →