SoldGG · Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten
SoldGG Art. 9Personalwerbung; Dienstpostenbekanntgabe
Unterabschnitt 2 Organisationspflichten des Dienstherrn
Anzeigen der Personalwerbung sowie Dienstposten für Soldatinnen und Soldaten dürfen nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 bekannt gegeben werden.