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SoldGG · Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten

SoldGG Art. 4Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe

Abschnitt 1 Allgemeiner Teil

In forceOfficial text

Erfolgt eine unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer der in § 1 Abs. 1 genannten Gründe, so kann diese unterschiedliche Behandlung gemäß § 8 nur gerechtfertigt werden, wenn sich die Rechtfertigung auf alle diese Gründe erstreckt, derentwegen die unterschiedliche Behandlung erfolgt.