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SKPersStruktAnpG · Gesetz zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte

SKPersStruktAnpG Art. 10Berufsförderung und Dienstzeitversorgung bei Verkürzung der Dienstzeit

Abschnitt 3 Versorgung

In forceOfficial text

Die aus den §§ 7, 16 und 19 des Soldatenversorgungsgesetzes sich ergebenden Ansprüche der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, deren Anträgen auf Verkürzung der Dienstzeit nach § 40 Absatz 7 des Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017 stattgegeben wird, bestimmen sich nach der in der Verpflichtungserklärung angegebenen Verpflichtungszeit, wenn das Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat.