SKPersStruktAnpG · Gesetz zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte
SKPersStruktAnpG ст. 10Berufsförderung und Dienstzeitversorgung bei Verkürzung der Dienstzeit
Abschnitt 3 Versorgung
Die aus den §§ 7, 16 und 19 des Soldatenversorgungsgesetzes sich ergebenden Ansprüche der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, deren Anträgen auf Verkürzung der Dienstzeit nach § 40 Absatz 7 des Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017 stattgegeben wird, bestimmen sich nach der in der Verpflichtungserklärung angegebenen Verpflichtungszeit, wenn das Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat.