SichLVFinV · Verordnung über die Finanzierung des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer
SichLVFinV Art. 8Ergebnisse des Sicherungsfonds
Überschüsse des Sicherungsfonds werden im Folgejahr an die Mitglieder im Verhältnis ihrer Ist-Beteiligungen am Ende des betreffenden Geschäftsjahres ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt spätestens einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses des Sicherungsfonds.