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SHVAufhAnO · Anordnung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der freiwilligen Sach- und Haftpflichtversicherungen der Bürger

SHVAufhAnO Art. 3

In forceOfficial text

Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können den Versicherungsvertrag zum Ende des Beitragszeitraumes schriftlich kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Bis zum Ende des bei Inkrafttreten dieser Anordnung laufenden Beitragszeitraumes ist die Kündigung durch den Versicherungsnehmer zum Ende des Beitragszeitraumes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich.