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SGleiG · Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG Art. 47Stellvertreterin im Vertretungsfall

Unterabschnitt 2 Stellvertretung

In forceOfficial text

(1) Im Vertretungsfall hat die Stellvertreterin dieselben Rechte und Pflichten wie die Gleichstellungsbeauftragte. § 42 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben als Vertretung der Gleichstellungsbeauftragten hat Vorrang vor der Wahrnehmung anderer dienstlicher Aufgaben.