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SGleiG · Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG Art. 46Grundlagen

Unterabschnitt 2 Stellvertretung

In forceOfficial text

(1) Jede Stellvertreterin richtet ihre Tätigkeit an den Zielen der Gleichstellungsbeauftragten aus.

(2) Die Gesamtverantwortung für die Aufgabenerledigung verbleibt bei der Gleichstellungsbeauftragten.

(3) § 42 Absatz 1 und 2, 5 bis 7 Satz 1, die §§ 43, 44 Absatz 1 und § 45 Absatz 3 gelten entsprechend.