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SGleiG · Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG Art. 30Amtszeit

Unterabschnitt 2 Wahlgrundsätze, Amtszeit, Bestellung

In forceOfficial text

(1) Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) Schließt sich die Amtszeit der neuen Gleichstellungsbeauftragten nicht unmittelbar an die Amtszeit der Vorgängerin an, so verlängert sich die Amtszeit der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen, bis die Nachfolgerin bestellt ist. Die Verlängerung darf jedoch drei Monate nicht überschreiten.