SGleiG · Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
SGleiG Art. 30Amtszeit
Unterabschnitt 2 Wahlgrundsätze, Amtszeit, Bestellung
(1) Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Schließt sich die Amtszeit der neuen Gleichstellungsbeauftragten nicht unmittelbar an die Amtszeit der Vorgängerin an, so verlängert sich die Amtszeit der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen, bis die Nachfolgerin bestellt ist. Die Verlängerung darf jedoch drei Monate nicht überschreiten.