SGleiG · Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
SGleiG Art. 29Wahlgrundsätze
Unterabschnitt 2 Wahlgrundsätze, Amtszeit, Bestellung
Die Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.