Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

SGG · Sozialgerichtsgesetz

SGG Art. 56a

Fünfter Abschnitt Rechtsweg und Zuständigkeit

In forceOfficial text

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.