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SGG · Sozialgerichtsgesetz

SGG ст. 56a

Fünfter Abschnitt Rechtsweg und Zuständigkeit

ДействуетОфициальный текст

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.