SGG Art. 122
Vierter Unterabschnitt Verfahren im ersten Rechtszug
Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Vierter Unterabschnitt Verfahren im ersten Rechtszug
Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.