SGG Art. 121
Vierter Unterabschnitt Verfahren im ersten Rechtszug
Nach genügender Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.
Vierter Unterabschnitt Verfahren im ersten Rechtszug
Nach genügender Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.